Allgemeine Geschäftsbedingungen XINELOYD GmbH
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Xineloyd GmbH (im Folgenden „wir“ oder „Xineloyd“ genannt) gegenüber unseren Kunden erbrachten Leistungen.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Gegenstand des Vertrages (im folgenden „Produktion“ genannt), selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge (im folgenden „Produktion“ genannt) mit dem Kunden, selbst wenn diese nicht erneut explizit in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich.
(2) Der Vertrag kommt spätestens mit Beginn der Ausführung der Leistung durch uns mit dem zustande, der den Auftrag erteilt hat, unabhängig davon, wer Rechnungsempfänger ist. Weicht der Auftraggeber von dem Rechnungsempfänger ab, haftet dieser neben dem Rechnungsempfänger für den Rechnungsbetrag.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand unserer Leistung der einzelnen Produktion wird grundsätzlich mit dem Kunden individuell vereinbart.
(2) Eine Produktion kann dabei z.B. die Erstellung eines 360° Videos, das Erstellen von maßgeschneiderten Drehbüchern, das Erstellen eines Werbefilms unter Verwendung subliminaler Werbung oder die Fertigung von Luftaufnahmen oder eine Kombination aus verschiedenen Leistungsgegenständen beinhalten.
(2) Gegenstand der Leistung ist grundsätzlich lediglich die Fertigstellung der Produktion. Gegenstand der Leistung ist grundsätzlich nicht das Verfügbarmachen –oder halten der Produktion in oder auf einem bestimmten Medium.
§ 4 Produktion
Der Kunde bestimmt nach Vertragsschluss und vor Beginn der Produktion einen festen Ansprechpartner. Dieser Ansprechpartner ist für die Kommunikation während der Film Produktion und während der Abstimmung der Korrekturstufen mit uns verantwortlich. Wir sind lediglich verpflichtet, von dieser Person, dem festgelegten Ansprechpartner des Kunden, Korrekturwünsche entgegenzunehmen.
Teil 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 5 Inhalt
(1) Der Kunde stellt uns die in die Produktion von ihm gewünschten einzubindenden Inhalte zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Produktion verfolgten Zwecke eignet, sind wir nicht verpflichtet.
(2) Der Kunde trägt Sorge dafür, dass produktionsrelevante Elemente, wie zum Beispiel Protagonisten, Geschäftsräume, Fahrzeuge, Produkte, etwaige Motive, vorhandene Corporate Design Richtlinien, Logos, Grafiken, Info-Material oder Ähnliches, eigene Models, Sprecher, zum vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Produktion am Produktionsort vorhanden sind. Der Kunde haftet für die Mehrkosten, die durch etwaige Verzögerungen entstehen.
(3) Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der Produktion verpflichtet
(4) Sofern wir dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellen, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde uns jeweils unverzüglich mitteilen.
(5) Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht nach, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
§ 6 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Produktion ist der Kunde verpflichtet, die Produktion abzunehmen.
(2) Die Produktion gilt als abgenommen, sofern wir dem Kunden die Fertigstellung angezeigt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und die gesetzte Frist zur Abnahme abgelaufen ist.
Teil 3 Vergütung, Änderungswünsche
§ 7 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Der mit dem Kunden individuell vereinbarte Pauschalpreis beinhaltet, sofern nichts anderes vereinbart ist, 2 Korrekturstufen zum Fine-Tuning der Produktion.
(2) Weitere Korrekturstufen werden von uns gemäß der in der aktuellen Preisliste vereinbarten Pauschale berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Gegenstand des Pauschalpreises sind grundsätzlich keine Spesen oder Fahrtkosten. Fahrtkosten werden separat ab 20 km mit 0,40 € pro gefahrenen Kilometer berechnet. Bei der Anreise mit der Deutschen Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Fahrtkosten. Der Kunde trägt etwaige Kosten der Übernachtung.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen sich die Mehrkosten während der Produktion auftretender Änderungswünsche des Kunden nach der aktuellen Preisliste.
(5) Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % des gemäß (1) vereinbarten Pauschalpreises nach Auftragserteilung, vor Beginn der Produktion zur Zahlung fällig. 50 % des nach (1) zuzüglich etwaiger gemäß (3) entstandener Spesen und Fahrtkosten nach Fertigstellung der Produktion zur Zahlung fällig. Die Vorauszahlung muss spätestens am Tag vor Beginn der Produktion auf unserem Konto gutgeschrieben sein.
(7) Unsere Rechnungen sind ohne Abzug nach Zugang zur Zahlung fällig.
(8) Zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Eine Entgegennahme erfolgt lediglich erfüllungshalber.
§ 8 Zahlungsverzug des Kunden
(1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder kann ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst werden, wird uns insbesondere eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnung zu verlangen oder noch nicht ausgelieferte Produktionen zurückzuhalten sowie die Arbeiten an noch laufenden Produktionen einzustellen. Darüber hinaus steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den von Kunden zum Zwecke der Produktion gelieferten Gegenständen, Manuskripten, Rohmaterialien oder Ähnlichem zu.
(2) Bei mehreren Forderungen oder bei Forderungen in einem Kontokorrentverhältnis zum Kunden werden Zahlungen, die nicht näher bezeichnet werden, stets zur Begleichung der ältesten Forderung im Sinne des Gesetzes verwendet.
(3) Die von uns erstellten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
(4) Eingeräumte Nutzungsrechte gemäß Teil 4 § 9 werden erst nach vollständiger Bezahlung noch offener Forderungen auf den Kunden übertragen. Hierzu gehören sämtliche Abschlag – oder Schlussrechnungen, Rechnungen für Nacharbeiten oder Korrekturstufen.
Teil 4 Nutzungsrechte
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumen wir dem Kunden das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Produktion zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Kunde die gem. § 7 geschuldete Vergütung vollständig an uns entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gem. § 7 dieses Vertrags vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei uns.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Elemente, wie Musikfiles, Filmsequenzen, Bilder, Logos etc., welche in der Produktion zum Einsatz kommen, frei von Rechten Dritter sind. Wir sind nicht verpflichtet, Nutzungsrechte von zur Verfügung gestellten Elementen zu überprüfen. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Rechtsverletzung der zur Verfügung gestellten Elemente gegen uns geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
(3) Rechte der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar.
(4) Wir behalten uns vor, Filmsequenzen und Fotos zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.
(5) Die räumliche und zeitliche Erweiterung vereinbarter Nutzungsrechte sowie die Erhöhung der Auflage bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
(6) Sofern der Kunde das ihm eingeräumte Nutzungsrecht verletzt, z.B. die vertragsgegenständliche Produktion veröffentlicht, ohne dass dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte zustehen, weil z.B. die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, hat der Kunde uns 5 % des vereinbarten Pauschalpreises pro Tag der unberechtigten Veröffentlichung als Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 10 Referenzen
Der Kunde ist damit einverstanden, auf unserer Website und in anderer Form und Weise als Referenz genannt zu werden. Wir sind ferner berechtigt, die Produktion oder Teile hiervon nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
Teil 5 Fertigstellung, Gewährleistung und Haftung, Kündigung, Aufwandspauschale
§ 11 Fertigstellung
Der Fertigstellungstermin ist für uns nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gem. den §§ 5 bis 8 dieses Vertrages.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Produktion unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produktion schriftlich zu rügen. Später geltend gemachte Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Für den Inhalt, den der Kunde bereitstellt, sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt.
(4) Außer in den unter (3) Satz 1 genannten Fällen ist die Verjährungsfrist auf ein Jahr beschränkt.
§ 13 Kündigung, Schadensersatz, Aufwandspauschalen
(1) Dieser Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Wir sind zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
- der Kunde seine Verpflichtungen gem. §§ 5 bis 8 dieses Vertrags nachhaltig verletzt;
- der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung gem. § 7 dieses Vertrags nicht nachkommt.
(3) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung der Produktion den Vertrag, hat er uns den für die Produktion vereinbarten Pauschalpreis abzüglich unserer ersparten Aufwendungen zu zahlen. Sofern wir lediglich Konzeptions-und Planungsarbeiten geleistet haben, verlangen wir 50 % des vereinbarten Pauschalpreises. Bei einer Kündigung im Zeitraum von 3-5 Werktagen vor dem geplanten Termin zu Beginn der Produktion, verlangen ebenfalls 50 % des vereinbarten Pauschalpreises. Bei einer Kündigung innerhalb von 3 Werktagen bis 1,5 Werktagen vor dem geplanten Beginn der Produktion verlangen wir 75 % des vereinbarten Pauschalpreises. Bei einer Kündigung weniger als 1,5 Werktage vor dem geplanten Beginn der Produktion verlangen wir 100 % des vereinbarten Pauschalpreises. Hinzu kommen eventuelle Zusatzkosten wie Gagen für Darsteller etc. Dem Kunden bleibt unbenommen, uns nachzuweisen, dass höhere ersparte Aufwendungen abzuziehen sind.
(4) Sofern die Kündigung vor Beendigung der Produktion auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat, wie zum Beispiel nicht bereitgestellte Produkte oder Utensilien, verspätete Schauspieler oder Statisten, nicht geeignete Räume, unfertiges Filmset usw. schuldet er uns darüber hinaus den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens 50 % des vereinbarten Pauschalpreises. Sofern es innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss nicht zum Beginn der Produktion kommt, weil der Kunde trotz mehrfacher Aufforderung die Umsetzung verzögert, verlangen wir 75 % des vereinbarten Pauschalpreises. Sollte es innerhalb von 6 Monaten nicht zum Beginn der Produktion kommen trotzdem der Kunde von uns aufgefordert wurde, erhalten wir 100 % des vereinbarten Pauschalpreises. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind ebenfalls berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen.
Teil 6 Sonstiges
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann iS des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Produktion ergeben, Hannover als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Erfüllungsort ist Hannover.