Privatvermögen schützen: Deutsche vs Liechtensteiner Stiftung

Privatvermögen schützen: Deutsche vs Liechtensteiner Stiftung

Wer ein größeres Privatvermögen aufgebaut hat, steht früher oder später vor der Frage: Wie lässt sich das Erreichte langfristig schützen, strukturieren und an die nächste Generation weitergeben? Eine Stiftung in Liechtenstein gilt dabei als robuste und bewährte Lösung – doch warum genau entscheiden sich viele Vermögensinhaber für das Fürstentum am Rhein statt für eine deutsche Stiftung? Wir beleuchten die zentralen Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen und zeigen auf, welche Variante sich für den Schutz von Privatvermögen besser eignet.

Rechtliche Grundlagen: Zwei Welten treffen aufeinander

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 80 ff. die Errichtung und Verwaltung von Stiftungen. Eine Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde gemäß § 80 Abs. 1 BGB. Diese Anerkennung erfolgt nur, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Dabei unterliegt die deutsche Stiftung der strengen staatlichen Aufsicht nach § 83 BGB – die Stiftungsbehörde überwacht kontinuierlich, ob die Stiftung ihren Zweck erfüllt und ordnungsgemäß verwaltet wird.

In Liechtenstein hingegen basiert das Stiftungsrecht auf dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), insbesondere den Artikeln 552 ff. PGR. Die liechtensteinische Stiftung zeichnet sich durch eine deutlich flexiblere Ausgestaltung aus. Nach Art. 552 § 1 PGR wird eine Stiftung durch einseitige Widmung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck errichtet. Entscheidend ist: Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf formale Aspekte – eine inhaltliche Kontrolle des Stiftungszwecks oder der laufenden Geschäftsführung findet nicht statt. Dies schafft einen erheblichen Gestaltungsspielraum für Stifter.

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Vermögensschutz und Zugriffsmöglichkeiten des Staates

Ein zentraler Unterschied liegt im Schutz vor staatlichem Zugriff. In Deutschland kann die Stiftungsbehörde bei Verstößen gegen den Stiftungszweck oder bei Missmanagement eingreifen. Gemäß § 84 BGB kann sie Vorstandsmitglieder abberufen und sogar die Aufhebung der Stiftung herbeiführen. Bei steuerlichen Verfehlungen oder Verstößen gegen gemeinnützige Zwecke drohen zusätzlich Sanktionen durch die Finanzbehörden. Das deutsche Stiftungsrecht ist damit stark reguliert und bietet dem Staat umfassende Eingriffsmöglichkeiten.

Eine Stiftung Liechtenstein hingegen genießt einen deutlich höheren Schutz vor staatlichen Eingriffen. Das liechtensteinische Recht kennt keine vergleichbare Stiftungsaufsicht. Die Stiftung ist privatrechtlich organisiert, und solange sie nicht gegen zwingende Gesetze verstößt, bleibt sie von staatlicher Kontrolle weitgehend verschont. Dieser Unterschied wird besonders relevant, wenn es um den Schutz von Privatvermögen vor politischen Risiken oder um die Wahrung der Privatsphäre geht. Liechtenstein bietet zudem ein stabiles politisches Umfeld, eine starke Rechtsstaatlichkeit und ein bewährtes Bankensystem – Faktoren, die international geschätzt werden.

Gläubigerschutz und Haftungsfragen

In beiden Ländern ist das Stiftungsvermögen grundsätzlich vom Privatvermögen des Stifters getrennt. In Deutschland haftet die Stiftung jedoch für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Bei Insolvenz oder Überschuldung können Gläubiger auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Zudem kann bei sogenannten Anfechtungstatbeständen – etwa wenn die Stiftung zur Gläubigerbenachteiligung errichtet wurde – das Vermögen rückabgewickelt werden.

In Liechtenstein ist das Stiftungsvermögen nach Art. 552 § 4 PGR rechtlich verselbständigt und vom Vermögen des Stifters strikt getrennt. Anfechtungsmöglichkeiten sind eng begrenzt und an hohe Hürden geknüpft. Dies macht die liechtensteinische Stiftung zu einem wirkungsvollen Instrument zum Schutz vor Gläubigerzugriffen – vorausgesetzt, die Stiftung wurde nicht in betrügerischer Absicht errichtet. Dieser Aspekt wird in der Praxis häufig unterschätzt, bietet jedoch gerade für Unternehmer und vermögende Privatpersonen erhebliche Vorteile.

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Flexibilität und Gestaltungsfreiheit im Vergleich

Deutsche Stiftungen sind in ihrer Zwecksetzung stark eingeschränkt. Gemeinnützige Stiftungen genießen steuerliche Vorteile, müssen aber strenge Auflagen erfüllen. Privatnützige Familienstiftungen sind zwar möglich, unterliegen jedoch der sogenannten Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre – eine erhebliche finanzielle Belastung, die den langfristigen Vermögenserhalt beeinträchtigen kann.

Die Stiftung Liechtenstein bietet demgegenüber eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit. Sie kann gemeinnützig, gemischtnützig oder rein privatnützig ausgestaltet werden. Insbesondere die Familienstiftung ist in Liechtenstein ein etabliertes und flexibles Modell zur Vermögensnachfolge. Es gibt keine Erbersatzsteuer, und die Stiftung kann über Generationen hinweg Vermögen halten und verwalten, ohne dass periodische Steuern anfallen. Diese Flexibilität ermöglicht es, individuelle Regelungen zu treffen – etwa bezüglich der Begünstigung von Familienmitgliedern, der Ausschüttungspolitik oder der Anlagestrategien.

  • Keine Mindestkapitalanforderungen – bereits geringe Vermögen können gestiftet werden
  • Freie Wahl der Begünstigten und Ausschüttungsmodalitäten
  • Möglichkeit der Änderung der Stiftungssatzung durch den Stifter oder Stiftungsrat
  • Diskretion durch fehlende öffentliche Register für Begünstigte
  • Internationale Anerkennung und hohe Rechtssicherheit

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Steuerliche Aspekte: Transparenz versus Effizienz

In Deutschland unterliegen Stiftungen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sofern sie nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Ausschüttungen an Begünstigte werden beim Empfänger als Einkommen versteuert. Die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen stellt zusätzlich eine erhebliche Belastung dar – alle 30 Jahre wird das Stiftungsvermögen fiktiv vererbt und mit bis zu 30 Prozent besteuert.

Liechtenstein erhebt auf Stiftungen eine jährliche Mindeststeuer von lediglich 1.800 Schweizer Franken, unabhängig vom Vermögensumfang. Es gibt keine Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Erbersatzsteuer. Kapitalerträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vereinnahmt werden. Für international tätige Stifter bedeutet dies eine erhebliche steuerliche Entlastung und eine planbare Kostenstruktur über Jahrzehnte hinweg. Allerdings ist zu beachten, dass deutsche Steuerpflichtige auch bei einer liechtensteinischen Stiftung bestimmten Meldepflichten und gegebenenfalls der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen können – hier ist eine sorgfältige steuerliche Beratung unerlässlich.

Wann lohnt sich welche Stiftung?

Die Wahl zwischen einer deutschen und einer liechtensteinischen Stiftung hängt von den individuellen Zielen ab. Eine deutsche Stiftung eignet sich insbesondere dann, wenn gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen und eine enge Verbindung zum deutschen Rechtsraum gewünscht ist. Sie bietet Transparenz, gesellschaftliche Anerkennung und steuerliche Vorteile bei gemeinnütziger Ausrichtung.

Für den Schutz von Privatvermögen, die Vermögensnachfolge über Generationen und die Wahrung der Diskretion ist eine Stiftung Liechtenstein jedoch oft die bessere Wahl. Sie bietet maximale Flexibilität, minimale staatliche Eingriffe und eine langfristig planbare steuerliche Struktur. Besonders für Unternehmer, vermögende Familien und international ausgerichtete Personen stellt sie ein bewährtes Instrument dar.

Eine liechtensteinische Stiftung ist nicht nur ein Rechtsgebilde – sie ist eine strategische Entscheidung für Generationen.

Professionelle Begleitung: Der Schlüssel zum Erfolg

Die Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein erfordert fundiertes Fachwissen und Erfahrung im liechtensteinischen Recht. Von der Ausarbeitung der Stiftungsurkunde über die Wahl des Stiftungsrats bis hin zur laufenden Verwaltung und Compliance – jeder Schritt sollte sorgfältig geplant und professionell begleitet werden. Fehler in der Gründungsphase können später nur schwer korrigiert werden und unter Umständen die gewünschten Schutzwirkungen zunichtemachen.

Wer sich für eine Stiftung Liechtenstein interessiert und von den Vorteilen dieses bewährten Modells profitieren möchte, sollte auf erfahrene Partner setzen. Norbert Péter ist als Unternehmensberater spezialisiert auf internationale Vermögensstrukturen und verfügt über den direkten Draht zu einem professionellen Team von Anwälten in Liechtenstein. Durch diese Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Stiftung rechtssicher, steueroptimiert und passgenau auf die individuellen Bedürfnisse des Stifters zugeschnitten wird.

Eine fundierte Beratung berücksichtigt nicht nur die rechtlichen und steuerlichen Aspekte, sondern auch die persönlichen Ziele, familiären Strukturen und langfristigen Strategien. Nur so entsteht eine Stiftung, die über Jahrzehnte hinweg Bestand hat und das Vermögen nachhaltig schützt – robust wie ein Fels in der Brandung.